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Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Stüwe Switzerland AG (nachfolgend „Stüwe“), Industriestrasse 4, CH-9473 Gams

1 Geltungsbereich / Angebote von Stüwe

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Leistungen und Produkte von Stüwe, soweit Stüwe in der Offerte oder Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Bedingungen hinweist.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie von Stüwe ausdrücklich anerkannt werden.

1.3 Angebote von Stüwe sind für den Kunden kostenlos, soweit Stüwe und der Kunde nicht etwas anderes vereinbart haben.

2 Vertragsprodukte

2.1 Die Produkte und Leistungen, die sich Stüwe unter Verwendung dieser Bedingungen zu liefern bzw. zu leisten verpflichtet, werden im Folgenden als Vertragsprodukte bezeichnet.

2.2 Die Parteien können für jedes Vertragsprodukt die Produkte- und (gegebenenfalls) Prozessspezifikationen definieren und gesonderte Qualitätsvereinbarungen schliessen. Mit Unterzeichnung eines entsprechenden Dokumentes werden die Produkte- und Prozessspezifikationen wie auch die Qualitätsvereinbarungen verbindlich. Die in einem solchen Dokument vereinbarten Eigenschaften der Vertragsprodukte sind zugesicherte Eigenschaften.

2.3 Eine Änderung der Produkte- und Prozessspezifikationen ist nur im gegenseitigen Einverständnis möglich. Der Kunde darf insbesondere nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Stüwe die festgelegten Spezifikationen einseitig ändern.

2.4 Stüwe ist jederzeit und ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, zur Erfüllung ihrer Pflichten unter einem Vertrag einen oder mehrere Dritte beizuziehen bzw. die Erfüllung ihrer Pflichten an einen oder mehrere Dritte zu übertragen.

3 Schutzrechte

3.1 Stüwe hat sich von seinen Lieferanten bestätigen lassen, dass die verwendeten Bauteile frei von Rechten Dritter sind.

3.2 Der Belieferte wird Stüwe von jeglichen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegen Stüwe wegen einer Schutzrechtsverletzung durch Produkte der Belieferten erheben, in denen wenigstens ein Bauteil des betroffenen Produktes von Stüwe verwendet wird. Ausgenommen von der Freistellung sind solche Ansprüche, die Dritte gegen Stüwe aufgrund einer Schutzrechtsverletzung durch die gelieferten Produkte als solches erheben.

3.3 Diese Freistellung umfasst auch die notwendigen Kosten zur Rechtsverteidigung, die Stüwe im Falle eines Rechtsstreits entstehen; einschließlich der notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche stehen.

4 Preise

4.1 Die Preise für die Vertragsprodukte verstehen sich EXW Stüwe Gams (INCOTERMS 2010).

4.2 Der Kunde verpflichtet sich, den von Stüwe in Rechnung gestellten Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

5 Werkzeuge

5.1 Müssen für die Herstellung der Vertragsprodukte durch Stüwe eigens spezielle Werkzeuge beschafft werden, so treffen die Parteien eine entsprechende Vereinbarung, in welcher insbesondere die Finanzierung, die Lebensdauer, das Eigentum, und die Verantwortung für Unterhalt und Ersatz geregelt werden. Ohne entsprechende Vereinbarung gelten die nachfolgenden Regeln:

5.2 Die Werkzeuge sind Eigentum von Stüwe, sofern der Kunde nicht die vollen Beschaffungskosten getragen und spätestens bei der Instruktion an Stüwe, das Werkzeug zu beschaffen, ausdrücklich Eigentum am Werkzeug beansprucht hat.

5.3 Der gewöhnliche Unterhalt der Werkzeuge ist Sache von Stüwe. Gleiches gilt für Reparaturen, die die Folgen unsachgemässer Benützung sind.

5.4 Der ordentliche Ersatz des Werkzeuges nach Ablauf der zu erwartenden Lebensdauer erfolgt auf Kosten des Kunden, ungeachtet ob dieser Eigentümer des Werkzeuges ist oder nicht.

6 Abwicklung der Lieferungen

6.1 Bestellwesen

6.1.1 Der Kunde übermittelt Stüwe im Regelfall eine schriftliche Bestellung.

6.1.2 Stüwe übermittelt dem Kunden im Regelfall eine schriftliche Auftragsbestätigung.

6.1.3 Bleibt die Auftragsbestätigung unwidersprochen, so ist der Vertrag mit diesem Inhalt geschlossen.

6.2 Liefermodalitäten

6.2.1 Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, erfolgen die Lieferungen EXW Stüwe Gams (INCOTERMS 2010).

6.2.2 Stüwe legt jeder Lieferung von Vertragsprodukten, ausser einem Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer des Kunden, nur die vom Kunden ausdrücklich geforderten Dokumente bei.

6.2.3 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Warenannahme die Vertragsprodukte ordnungsgemäss zu prüfen und diesbezügliche Mängel Stüwe spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen mitzuteilen. Transportschäden muss der Kunde zusätzlich gegenüber dem Transporteur rügen.

6.3 Rahmenbestellungen / Mengenkontrakte

6.3.1 Bei Aufträgen mit fortlaufender Auslieferung (Rahmenbestellungen/ Mengenkontrakte) teilt der Kunde Stüwe die Abrufe und Sorteneinteilung sowie alle weiteren relevanten Informationen jeweils rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen vor Lieferung EXW Stüwe Gams oder unter Einhaltung einer zwischen Stüwe und dem Kunden schriftlich vereinbarten Frist, mit.

6.3.2 Unterbleibt der Abruf während der vertraglich vereinbarten Frist oder unterbleibt die Sorteneinteilung, so ist Stüwe berechtigt, selber einzuteilen und die Vertragsprodukte zu liefern.

6.3.3 Sofern keine abweichende vertragliche Regelung zwischen Stüwe und dem Kunden besteht, müssen Rahmenbestellungen/Mengenkontrakte innerhalb eines Jahres abgerufen werden. Nach Ablauf der Jahresfrist ist Stüwe berechtigt, entweder die noch nicht abgerufene Restmenge auszuliefern und in Rechnung zu stellen oder aber Schadenersatz zu verlangen.

7 Leistungssicherung

7.1 Sachgewährleistung

7.1.1 Stüwe leistet Gewähr dafür, dass die Vertragsprodukte den vereinbarten Spezifikationen und den Qualitätsvereinbarungen entsprechen.

7.1.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung der Vertragsprodukte an den Kunden. Diese Frist verlängert die Mängelrügefristen gemäss den Ziffern 5.2.3 und 6.1.3 nicht.

7.1.3 Stellt der Kunde an gelieferten Vertragsprodukten Mängel fest, so muss er dies Stüwe spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen mitteilen. Stüwe verpflichtet sich, mangelhafte Vertragsprodukte nach ihrer Wahl nachzubessern oder auszutauschen. Sie trägt die im Zusammenhang mit der Nachbesserung oder dem Austausch zusammenhängenden Kosten für die benötigten Ersatzteile und/oder Materialien. Die Kosten für Demontage, Transport, Montage etc. gehen zu Lasten des Kunden. Gelingt es Stüwe nicht, innert angemessener Frist den vertragskonformen Zustand herzustellen, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Mängelrechte geltend zu machen.

7.1.4 Stüwe übernimmt mit Ausnahme einer allfälligen, von Gesetzes wegen zwingenden Haftung keine Haftung für allfällige Schäden, die dem Kunden aus oder als Folge der Lieferung mangelhafter Vertragsprodukte entstehen.

7.2 Verzug

7.2.1 Stüwe gerät in Verzug, wenn sie einen vereinbarten Liefertermin nicht einhält und der Kunde sie zusätzlich schriftlich gemahnt hat. Die Folgen des Verzuges richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen Regeln. Davon abweichend übernimmt Stüwe mit Ausnahme einer allfälligen, von Gesetzes wegen zwingenden Haftung keine Haftung für einen allfälligen Verzugsschaden.

7.2.2 Der Kunde gerät in Verzug, wenn er Rechnungen von Stüwe nicht innerhalb der vereinbarten Fristen begleicht, ohne dass es einer Mahnung durch Stüwe bedürfte. Im Falle des Verzuges schuldet der Kunde einen Verzugszins von 5 % p.a. Überdies hat der Kunde Stüwe sämtliche weiteren aus dem Verzug erwachsenden Verluste, Kosten, Auslagen und Verpflichtungen zu ersetzen. Die übrigen Verzugsfolgen richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen Regeln.

7.3 Eigentumsvorbehalt

7.3.1 Die gelieferten Vertragsprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Stüwe.

7.3.2 Der Kunde ermächtigt Stüwe, falls notwendig, den Eigentumsvorbehalt ohne weitere Mitwirkung des Kunden im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Sofern die Mitwirkung des Kunden, insbesondere die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung oder dergleichen, für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes erforderlich ist, verpflichtet sich der Kunde, diese auf erste Aufforderung von Stüwe zu gewähren.

7.4 Sicherheiten

7.4.1 Wenn der vertragsgemässe Eingang der Zahlung des Kunden vor der Auslieferung der Vertragsprodukte Stüwe fraglich erscheint, ist Stüwe berechtigt, die Lieferung einstweilen zurückzubehalten und/oder ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde nicht ausreichende Sicherheit für die Zahlungen leistet.

7.5 Geistiges Eigentum, Geheimhaltung und Datenschutz

7.5.1 Alle registrierten und nicht registrierten Immaterialgüterrechte an Unterlagen (wie Pläne, Skizzen, technische Beschriebe etc.), die Stüwe dem Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses übergibt, und den darin dargestellten Erfindungen, Entwicklungen, Designs und Gegenständen sowie alle Rechte an dem in diesen Unterlagen offen gelegten Know-how sowie allfällige Markenrechte stehen ausschliesslich Stüwe bzw. den betreffenden Unternehmen der Stüwe-Gruppe zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen bzw. Marken ohne schriftliche Zustimmung von Stüwe zu anderen Zwecken zu verwenden als für die Abwicklung des Lieferverhältnisses mit Stüwe. Namentlich ist er nicht berechtigt, sie für Bestellungen von Dritten zu verwenden, zu veröffentlichen oder sonst wie Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, solche Unterlagen nach Beendigung der Vertragsbeziehung unaufgefordert an Stüwe zurückzusenden.

7.5.2 Alle Immaterialgüterrechte an den gelieferten Vertragsprodukten verbleiben im ausschliesslichen Eigentum von Stüwe.

7.5.3 Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nicht allgemein bekannt sind und die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses voneinander erhalten, gegenüber Dritten geheim zu halten. Das Recht von Stüwe, Informationen an andere Gesellschaften der Stüwe-Gruppe oder an Dritte, die Stüwe im Sinne von Ziffer 2.4 zur Vertragserfüllung beizieht, zu übermitteln, bleibt davon unberührt. Die Parteien sorgen für die Einhaltung dieser Verpflichtung durch ihre Mitarbeiter und allfällige Zulieferer oder Unterakkordanten. Diese Geheimhaltungspflicht dauert über das Ende dieses Vertrages hinaus so lange, als der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinteresse hat.

7.5.4 Der Kunde ermächtigt Stüwe, seine Kundendaten zur Abwicklung und Erfüllung des Vertrages gegebenenfalls an Dritte im In- und Ausland zu transferieren. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Stüwe seine Kundendaten für Marketingzwecke verwendet. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass seine Daten nicht mehr für Marketingzwecke verwendet werden dürfen.

8 Verschiedenes

8.1 „Stüwe-Gruppe“ im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen umfasst die Stüwe GmbH und Co.KG, die Technologiezentrum Stüwe GmbH und die Düsterloh Fluidtechnik GmbH und die Stüwe Switzerland AG sowie alle Gesellschaften, die zeitweise oder dauernd, direkt oder indirekt, ganz oder zum Teil von der Stüwe GmbH, Hattingen kontrolliert werden.

8.2 Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

8.3 Stüwe hat jederzeit das Recht, die ihr aus diesem Vertrag erwachsenden Rechte und/oder Pflichten ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. Die Abtretung von einzelnen oder sämtlichen Rechten und/oder Pflichten unter diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten ist ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von Stüwe ausgeschlossen.

8.4 Stüwe kann Forderungen eines Kunden jederzeit mit ihr zustehenden Forderungen gegen den Kunden verrechnen. Eine Verrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen.

8.5 Alle Erklärungen und Mitteilungen, die eine Partei nach diesem Vertrag abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere der Allgemeinen Verkaufsbedingungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

8.6 Stüwe ist ohne jegliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, falls eine Änderung der Eigentumsstruktur, der Kontrolle oder der Geschäftsleitung des Kunden eintritt, die nach vernünftiger Ansicht von Stüwe wesentlichen Einfluss auf die Interessen von Stüwe oder einer anderen Gesellschaft der Stüwe-Gruppe hat.

9 Rechtswahl und Gerichtsstand / Erfüllungsort

9.1 Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

9.2 Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag erkennt der Kunde die ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz von Stüwe an. Das Recht von Stüwe, den Kunden auch vor jedem anderen Gericht belangen zu können, wird davon nicht berührt.

9.3 Erfüllungsort ist Gams, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Gams, 13.11.2025